Vorsicht beim Privatverkauf über Amazon Marketplace – Meine Erfahrungen

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Amazon Marketplace! Im Gegensatz zu eBay war ich mit dem Amazon Modell, bis auf die völlig überzogenen Gebühren, immer recht zufrieden. Das Einstellen der Artikel dauert keine Minute und der Verkauf geht meist auch immer schnell über die Bühne. Zudem kann man sicher sein, dass man das Geld vom Verkäufer erhält und muss nicht, wie bei eBay des Öfteren erlebt, hinterherrennen.

Doch nun haben mich die AGBs des Amazon Marketplace eiskalt erwischt. Bis dato bin ich immer davon ausgegangen: Privatkauf = kein Umtausch möglich, sofern die Ware natürlich dem beschriebenen Zustand entspricht. Aber bei über 120 positiven Bewertungen und einer Zufriedenheitsquote von 100% habe ich immer sauber und fair gehandelt. Bis diesen Monat ein Käufer seinen Artikel zurückschicken wollte. Mit dem Verweis auf einen Privatkauf wollte sich der Käufer aber nicht zufrieden geben und wendete sich an Amazon und beantragte die A-Z Garantie. Als Begründung natürlich, mangelhafte Ware, ist ja die leichteste Möglichkeit. Da in diesem Fall eine Rücksendung akzeptiert werden muss.

Doch schaut man sich die Amazon AGBs für den Marketplace einmal genauer, insbesondere die für Rückgaben und Rückerstattungen bei Amazon.de Marketplace, so stellt man fest, dass Amazon Privatverkäufer mit Unternehmern gleichgestellt werden. So sollen diese ein 30 Tage Rückgaberecht gewähren und zudem noch den Rückversand bei einem Warenwert über 40 Euro übernehmen. Meiner Ansicht nach eine bodenlose Frechheit seitens Amazon und auch des Kunden. Natürlich kam auch zwei Tage, nachdem der Fall eröffnet wurde, prompt eine Mail mit der Bitte um Rückerstattung des Geldes und Akzeptanz der Rücksendung. Doch muss man sich das bieten lassen? Als halber Jurastudent hilft hier natürlich direkt ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch.

Etwaige Ansprüche des Käufers ergeben sich hier nach §§ 434 ff. BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Mangel an der gelieferten Sache besteht. Die Beweislast liegt hier beim Käufer. Allerdings steht natürlich immer Aussage gegen Aussage, denn der Käufer könnte den Schaden ja auch selbst bei der ersten Benutzung verursacht haben. Deshalb empfiehlt es sich vor dem Versand immer noch Fotos von der Ware zu machen, um im Umkehrschluss selber Beweismaterial zu haben.

Ebenfalls geregelt nach § 323 BGB ist der Rücktritt vom Kauf. Dieser besteht allerdings nur, wenn die Ware nach §§ 434 ff. BGB mangelhaft ist und eine Beseitigung dieses Mangels nicht stattgefunden hat. Ansonsten ist der Vertrag gültig und eine Rücknahme vom Verkäufer muss nicht gewährt werden.

Zusammenfassung
Wer seine Rechte kennt und damit passend argumentiert kann sich im Falle auch gegen Amazon durchsetzten und im Nachhinein zu seinem Recht kommen. Die AGBs für den Amazon Marketplace sind so nicht haltbar und auf den Privatverkäufer zu übertragen, denn sie stehen im Konflikt mit geltendem deutschen Recht. Aber wie bereits oben erwähnt hilft es auch ungemein wenn man vorher Bilder von dem Artikel gemacht hat. Dies in Kombination mit dem Gesetz hat zumindest in meinem Fall im Nachhinein zu einem positiven Ende für mich geführt

Hinweis: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen verfasst worden. Eine Gewähr auf vollständige Richtigkeit kann ich allerdings nicht geben.

Rechte und Copyright des Logos liegen bei Amazon

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24 comments

  1. ManU 26 April, 2012 at 00:35 Reply

    Hab ich zum Glück noch nicht erlebt aber interessant zu wissen.Ich mach dann wirklich lieber ein paar Bilder bevor ich in Zukunft versende!! Thanx für den Artikel :)

  2. Dora 25 Mai, 2012 at 20:01 Reply

    Herzlichen Dank, das hat mir sehr geholfen. Sachen über 40 Euro werde ich also gar nicht erst einstellen.

    Bei amazon hatte ich lange nach der Differenzierung privat/gewerblich gesucht…

  3. Mihail 12 November, 2012 at 18:16 Reply

    Das Amazon-Gebührenmodell ist echt eine Frechheit: Habe ein Buch für 89 cts verkauft und 3 EUR Versandkosten erhalten. Hört sich gut an, aber: Davon hat Amazon 2,45 EUR Gebühren (das sind 275%!!!) abgezogen, so dass ich nur 1,44 EUR erhalten habe. Bei 1,40 EUR Versandgebühren bekomme ich für mein Buch noch 4 cts!! Das ist doch Wucher, was die da machen. Mit derart hohen Gebühren – 275% – wird der Marketplace auch für Waren von niedrigem Wert uninteressant!!

  4. Favi 22 November, 2012 at 14:57 Reply

    Der eigentliche Clou: das 30-Tage-Rückgaberecht steht gar nicht in den AGB, nur in der Hilfe! Die ist aber nicht Vertragsbestandteil geworden, d.h. meines Erachtens ist KEIN Händler – ob privat oder gewerblich – gezwungen, die Ware bei Nichtgefallen zurückzunehmen, außer er hat das in seinem Verkäuferprofil angegeben. Die somit falschen Angaben in der Hilfedokumentation sind ausschließlich das Problem von Amazon, wenn die so etwas ohne vertragliche Grundlage behaupten… Das müsste mal ein Händler, der Interesse daran hat, mit denen ausfechten. Ich bin der Meinung, dass Amazon dann die gesamte Teilnahmebedingungenkonstruktion um die Ohren fliegen würde.

  5. papi 4 Januar, 2013 at 08:46 Reply

    Oh Mann,
    was haltet ihr davon, erstmal die AGBs zu lesen bevor ihr da was verkauft? Wer sowas nicht liest ist hinterher nunmal der dumme. Amazon hat alles richtig gemacht, der Fehler liegt hier klar beim Verkäufer.

    Ausserdem: Bei Ebay geht der Ausschluss der Gewährleistung auch nur mit einem Haftungsauschluss auf der Angebotsseite. Bei Amazon geht das aber, meines Wissens nach, nicht. Somit kann der Käufer gar nicht wissen, ob der Verkauf von privat oder gewerblich erfolgt. Also müsste meines Rechtverständnisses nach jeder Verkäufer auf amazon, ob privat oder gewerblich, volle Gewährleistung anbieten.

    Wenn ich dann noch “Als halber Jurastudent […]” lese muss ich direkt los prusten. Da haben wir scheinbar einen Experten hier, der mit halbwissen um sich schmeisst. Sollte erstmal lesen lernen und sich nicht hinterher beschweren.

    PS: Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten :P

    • Stef 13 Januar, 2017 at 11:19 Reply

      Hilfe, das sind so Kommentare ,die man so überhaupt nicht braucht .
      Wenn ich schon Pappi lese ……

      und dann:
      Bei Amazon geht das aber, meines Wissens nach, nicht.
      Also müsste meines Rechtverständnisses nach …..

      lalala genug gelesen ,
      Lieber halber Jurastudent ,lass dich nicht beirren ,du hast einen Top Artikel geschrieben.
      Danke

  6. Camillo 4 Januar, 2013 at 14:48 Reply

    Danke für deine Antwort. natürlich sollte man immer die AGB lesen, aber wer tut das schon immmer. Und wenn ich einen Privatverkauf tätige vergleiche es für mcih mental immer damit, als wenn ich was auf dem Flohmarkt verkaufe. Das sollte ja quasi das Prinzit sein, nur eben online. Und daher ist für mcih ein Rückgaberecht für den Käufer bei einem Privatverkauf nicht schlüssig. Finde die AGB sehr streng ausgelegt. Und wer privat und wer gewerblich auf Amazon ahndelt siehst du auf einen Blick

  7. Hanis 23 Februar, 2013 at 13:34 Reply

    Wenn ich was von Privat kaufen möchte, dann schaue ich bei Ebay oder Kleinanzeigen, auf Amazon hat sowas m.M. nichts zu suchen.
    Na der Name Marketplace sagt doch schon alles.
    Es heißt nicht umsonst so und nicht etwa Amazon Flohmarkt.

  8. Timo 25 November, 2013 at 11:26 Reply

    Hallo!
    Ich schätze dieser Beitrag ist veraltet. In den Teilnahmebedingungen [1] steht mittlerweise unter B.5 “Sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht dem Käufer das folgende Widerrufsrecht zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber treffen:[…]”

    Weiterhin ist in der Hilfe zu Rückgaben unter “14-tägiges Widerrufsrecht” folgendes zu finden “Falls der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht Ihnen als Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber treffen.”

    Es ist also in beiden Fällen völlig unmißverständlich von gewerblichen Anbietern die Rede.

    @papi: Tatsächlich hast Du Recht: Es gibt keine richtige Unterteilung in private und gewerbliche Anbieter. Ich mach das bisher so, dass ich darauf innerhalb der Zustandsbeschreibung hinweise.

    @Hanis: Total hanebüchene Argumentation, es heißt im übrigen auch nicht “Ebay Flohmarkt”, sondern nur Ebay.
    Offensichtlich ist Deine Erwartungshaltung so gelagert, das hat aber überhaupt nichts mit den AGB von Amazon zu tun.

    Ciao
    Timo

    [1] http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3367031#Verkauf
    [2] http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=886406#fristen

    • Stephan 10 August, 2014 at 19:48 Reply

      Das nützt dir gar nichts, wenn ein Kunde etwas zurückgeben will – ich mache es genauso und trotzdem zwingt Amazon dich, die Rückgabe zu akzeptieren…ich warte noch auf einen aktuellen Fall und dann geht es mit Anwalt weiter.

  9. Stephan 25 Juli, 2014 at 16:09 Reply

    Und trotzdem stuft Amazon ALLE Verkäufer automatisch als gewerblich ein. Habe aktuell gerade diese Spiel mit denen.

    Was dem Grunde eine Frechheit ist, da ich dann auch ein Gewerbe anmelden müsste.

    Vom Verkäufer”service” bekommt man nur platte Standardantworten zurück.

    Denke, man sollte es endlich mal gerichtlich klären lassen. Oder Amazon differenziert genauer zwischen privat und gewerblich.

    • Aslanin 20 Oktober, 2015 at 23:25 Reply

      Das selbe ist mir mit einem Privatverkauf und vorher Bilder machen usw. auch auf Ebay Kleinanzeigen passiert. Das ging sogar vor Gericht. Wenn man nicht ausdrücklich die Gewährleistung und auch die Rücknahme ausschließt. Wird der private Verkäufer den gewerblichen gleichgestellt. Das heißt der Käufer muss nur den Mangel geltend machen und schon sitzt man in einer Falle. Das habe ich mit einer Massageliege erlebt, es ging vor Gericht Erfüllungsort die Lieferung der Ware bei mir tiefstes Bayern ich in Berlin. Ich musste mich mit Gesetzen und Anwälten rumquälen und verlor letzt endlich. 1.000 Euro extra Kosten keine Chance

      Das war mir eine Lehre ich schließe nur noch Rücknahme und Gewährleistungspflicht aus und wer den BGB richtig zitiert weiß das man ganz schnell da hinkommen kann. Ich wusste das vorher auch nicht mein Anwalt hat es mir später erklärt—

  10. Stephan 11 Juni, 2015 at 21:15 Reply

    Ich kann nur jeden warnen,niemals auf Amazon Marketplace als Privatverkaeufer Sachen zu verkaufen.
    Was mir hier letztes Jahr passiert ist,hat mich fast Magengeschwüre gekostet.
    Ich war voller Tatendrang und stellte neue Schuhe ein.
    Es lief bestens.
    Zumal Amazon Dir als Privatverkaeufer die Möglichkeit eigener AGBs einräumt.
    Alles Käse, interessiert weder den Käufer noch Amazon.
    Ich wies in den AGBS darauf hin,als Privatverkaeufer keine Ware zurückzunehmen.
    Das Bitterste ist,daß Amazon bei neuen Verkäufern das Geld der Kaeufer 4 Wochen festhält!!!!!!??????
    Nach dem ersten Verkauf,bekam ich nach 3 Tagen eine mail des Kaeufers,in der er um Rückgabe wegen Nichtpassens bat.
    Ich wies ihn auf die von ihm beim Kauf akzeptierten AGBS hin.
    Er beschimpfte mich aufs schlimmste -so was sei ihm noch nie passiert.
    Nach 3 weiteren Tagen bekam ich eine mail von Amazon mit einem vom Käufer geöffneten A-Z Garantieantrag,in dem behauptet wurde,die Schuhe wuerden nicht nur nicht passen,sondern seien auch nicht neu,wie beschrieben!!!!!???????
    ETIKETT WAR NOCH DRIN! !!!
    Mir platzte fast der Kragen -ich suchte in Foren nach Lösungen.
    Es gibt keine!!!!
    Der private Verkäufer verliert hier immer.
    Nimmt er die Ware nicht zurück,erstattet Amazon dem Käufer “dein festgehaltenes Geld”einfach zurück, obwohl die Ware noch nicht bei Dir ist.
    Dir bleibt gar nichts anderes übrig, als der Bitte um Rückgabe schnellstens nachzugeben,damit der Käufer erst die Ware an Dich schickt und Du dann die Rückerstattung selbst veranlassen kannst.
    Amazon Marketplace ist eine Traum Plattform für BETRÜGER, DIE EINFACH BEHAUPTEN,DIE WARE SEI NICHT WIE BESCHRIEBEN UND BEI VERSAND OHNE NACHWEIS SOGAR BEHAUPTEN KÖNNEN,NIE WARE ERHALTEN ZU HABEN.
    HIER KANN MAN GUENSTIG ODER GANZ UMSONST EINKAUFEN! !!!
    AMAZON MARKETPLACE- NIE,NIE WIEDER

    • Ralf 14 Juni, 2015 at 11:17 Reply

      Ja ging mir letztes Jahr genauso.
      Verkäufer behauptete er hat es ausversehen bestellt.
      Egal ob Privatverkauf angegeben usw. Amazon interessiert es nicht.
      Nach einem ewigen hin und her beschlossen dort nix mehr zu verkaufen und das Ding zurückgenommen.

  11. Marcus 4 August, 2015 at 11:16 Reply

    Hallo,

    bis heute hatte ich noch nie Probleme, doch nun fängt es an. Ein Käufer hat ein Nike Fuelband gekauft und sagt nun es wäre defekt, dabei habe ich vor Versand noch die Daten hochgeladen. Ohne das ich ihm helfen kann (angeblich immer Fehlermeldung) hat er ein Rücksendeantrag erstellt.

    Das Geld habe ich schon auf dem Konto. Hier wird es für Amazon schwierig werden!
    Wen es interessiert kann ich gerne auf dem Laufenden halten?

    Grüße

  12. Bernd 24 September, 2015 at 13:04 Reply

    Hallo,

    habe nun heute als Privatverkäufer gleiches zu berichten.
    Amazon schreibt dem Käufer den Artikel über A-Z Garantieansprüche gut, ob wohl Artikel noch beim Kunden ist und ich im Vorfeld eine Rücknahme ausgeschlossen hatte.

    Somit hat man als Privatverkäufer weder Ware noch Geld.

    Bei Amazon wird auf 30 Tage Rückgabe verwiesen, egal ob du das im Vorfeld ausgeschlossen hast oder nicht. Ist denen egal.

    Somit bleibt nur eins: Amazon gerichtlich zu einer Klärung zwingen. Werde das nun auch gerichtlich klären lassen. Privatverkauf ist eben kein gewerblicher Verkauf.

    Grüße

  13. Frank 4 Januar, 2016 at 21:37 Reply

    Hallo,

    mir ist das selbe passiert, habe einen TV bei amazon verkauft. Käufer behauptet das Internet nicht funktioniert und sich die Sender nicht zuordnen lassen (Bedieungsanleitung war dabei! :-D) muss bei dieser Dummheit schon selber lachen.

    Musste den TV mit DHL abholen lassen ca. 44 Euro! Jetzt habe ich das Gerät hier und er funktioniert einwandfrei inkl. der Senderzuordnung!

    Amazon interessiert das nicht und möchte innerhalb von 3 Tagen das Geld von meinem Konto abbuchen!

    Diese Standarttexte von amazon finde ich ziemlich umverschämt!

    Bei amazon sagt dir jeder Mitarbeiter immer was anderes
    1. Mitarbeiter sagt, bei nichtgefallen kein Rückgaberecht
    2. Mitarbeiter sagt, 14 Tage Rückgaberecht
    3. Mitarbeiter sagt, 30 Tage Rückgaberecht
    4. Mitarbeiter sagt, 7 Tage Rückgaberecht….

    WAS DENN JETZT????

    Habt ihr ein Tip für mich? Was ich da machen kann?
    Ich werde morgen einen Anwalt kontaktieren. Ich bin so froh, dass ich eine Rechtsschutzversicherung hab!
    Ich wäre auch bereit mit amazon und Käufer von der Gericht zu gehen. Da Luxemburg nur 15 km von mir entfernt ist :-)

  14. Andi 11 Januar, 2016 at 16:58 Reply

    Als Verkäufer via Marketplace ist es ratsam, in den “Shopeinstellungen”
    https://sellercentral.amazon.de/gp/seller/seamless/settings/store-settings.html/ref=im_storesett_dnav_storesett_
    deutlich Begriffe wie “Privatverkäufer”, “Ausschluss jeglicher Gewährleistung” und “keine Rücknahme durch den Verkäufer” zu hinterlegen. Aber auch das schützt nicht wirklich vor Stress, wenn ein Käufer sich quer stellt. Hochpreisige Dinge würde ich nicht dort zum Verkauf anbieten.

    Theoretisch kann man sich über den Marketplace günstig bzw. umsonst mit Musik und Filmen eindecken: Einfach gebrauchte CDs und DVDs kaufen, rippen, und dann behaupten, die Ware hätte nicht der Beschreibung entsprochen oder wäre nie angekommen. Amazon sorgt dann dafür, dass man den Kaufpreis erstattet bekommt.
    So einen Fall hatte ich schon als Verkäufer. Weil ich hartnäckig blieb und der Käufer sich ungeschickt anstellte, ist es gut für mich ausgegangen, aber die paar Euro waren den Stress eigentlich nicht wert.

  15. Mike 7 Dezember, 2016 at 10:40 Reply

    Das neue Gesetz für Umtausch ist nicht lange da. Vielleicht müssen Plattformen inkl. Amazon ihre AGBs aktuallisieren.

  16. Sebastian 17 März, 2018 at 22:17 Reply

    Beweislast liegt innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang immer beim “VERKÄUFER” und nicht beim Käufer. Da spricht wohl die Unwissenheit der anderen Hälfte des nicht Jurastudenten wenn du sowas ablässt. Verweise dich auf die Beweislastumkehr §476 BGB. Wäre ja noch schöner wenn man Sachmängel welche bereits bei Erhalt der Ware bestehen nicht durchsetzen könnte.

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